Urteil Heidemarie Baumann Computerunterricht Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Heidemarie Baumann
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Heidemarie Baumann – BFH vom 28.9.1944 – Az. J 800 2e 2813/11
Der Gesellschafter Timo Borchert einer erst noch zu gründenden GmbH (Heidemarie Baumann Computerunterricht Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Timo Borchert kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Heidemarie Baumann Computerunterricht Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Timo Borchert im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.9.1942
Aktenzeichen: f 855 dH 6954/16
GmbHR 1984, 4586